Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Berufl iche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht
zu (steuerpfl ichtigem) Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz
überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden

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Spenden:

Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
i. S. des Parteiengesetzes (PartG) sind bis zur Höhe von
insgesamt 1.650 € und im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von
3.300 € im Kalenderjahr steuerlich begünstigt. Die Ermäßigung beträgt 50 % der
Ausgaben, höchstens jeweils 825 € (Unverheiratete) bzw. 1.650 € (Zusammenveranlagte).
Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.

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