Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Kapitalgesellschaften können negative Einkünfte, die im Veranlagungsjahr nicht
ausgeglichen werden, in bestimmten Grenzen vom Gesamtbetrag der Einkünfte
des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und der folgenden
Veranlagungszeiträume abziehen. Werden innerhalb von 5 Jahren unmittelbar
oder mittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft
übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (sog. schädlicher Beteiligungserwerb),
kann die Kapitalgesellschaft die bis dahin nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen
Einkünfte nicht mehr abziehen, soweit sie rechnerisch auf den übertragenen Anteil entfallen.
Die nicht genutzten Verluste gehen anteilig unter, obwohl die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft durch die bloße nicht verändert wird.

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