Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.5.2017 steht eine
gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander
verwandt sind, der Gewährung des erbschaftsteuerlichen Pflegefreibetrags nicht
entgegen. Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt,
ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den
sog. Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen.

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