Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Einige Kirchen und Religionsgemeinschaften sind nach deutschem Recht berechtigt,
von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und/oder ein besonderes Kirchgeld zu erheben.
Das besondere Kirchgeld wird indirekt auch von Nicht-Kirchenmitgliedern erhoben
und als „Strafsteuer“ angesehen. Bei Eheleuten erfolgt die Bemessung auf Grundlage
des gemeinsamen Einkommens im Fall der Zusammenveranlagung der Eheleute zur
Einkommensteuer.

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