Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit
Rechteüberlassungen wurden die Grenzen für selbstständig nutzbare bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und
Herstellungskosten bestimmte Grenzen nicht überschreiten, – sog. geringwertige
Wirtschaftsgüter (GWG) – angehoben. Danach gilt ab 1.1.2018:

Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 € (bis 31.12.2017 = 410 €)
nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden.
Wird von dem Recht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 € (bis 31.12.2017 =150 €)
übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben sind aus der
Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 800 €,
gelten für Wirtschaftsgüter über 800 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.

Computerprogramme: Die in den Einkommensteuer-Richtlinien genannte Grenze für die Behandlung von
Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 € war an die Grenze für die Bewertungsfreiheit
geringwertiger Wirtschaftsgüter angelehnt.

Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien ist auch hier eine Anhebung auf 800 € vorgesehen.

Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 250 € (bis 31.12.2017 = 150 €) und
unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben.
Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Auch Wirtschaftsgüter unter 250 €
(bis 31.21.2017 unter 150 €) können in den Sammelposten aufgenommen werden und müssen nicht zwingend im
Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.

Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle
in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann.

Überlegung: In Hinblick auf diese Neuregelungen lohnt sich – aus steuerlicher Sicht und wenn wirtschaftlich
sinnvoll – ggf. die Beschaffung derartiger Wirtschaftsgüter in das Jahr 2018 zu verlagern, um damit die besseren
Abschreibungsbedingungen zu nutzen.