Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Nutzen Steuerpflichtige ein betriebliches Kraftfahrzeug
auch für private Zwecke, müssen sie diesen Nutzungsvorteil
als Entnahme oder geldwerten Vorteil versteuern. Die Höhe dieses
Vorteils wird mit der sog. Listenpreisregelung ermittelt und
beträgt grundsätzlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises
des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Monat der Nutzung/Nutzungsmöglichkeit.

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