Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2019

25. Februar 2019

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden
die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht
in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das
Jahr 2019 gelten folgende Rechengrößen:

» Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig,
wenn sie im Jahr mehr als 60.750 € bzw. im Monat mehr als 5.062,50 €
verdienen.

» Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich
höchstens 54.450 € bzw. von monatlich höchstens 4.537,50 € berechnet.
» Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
beträgt 80.400 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 73.800 € in den
neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
» Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens
6.700 € (aBL) bzw. 6.150 € (nBL) monatlich berechnet.
» Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.115 € (aBL)/2.870 €
(nBL) monatlich, also 37.380 € (aBL)/34.440 € (nBL) jährlich festgelegt.
» Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 %
(zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz
für die Pflegeversicherung erhöht sich auf 3,05 % und entsprechend bei
Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 3,30 %.
Der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt bei 18,6 %, der
Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung wird auf 2,5 % gesenkt.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.
Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, war dieser bis zum
31.12.2018 allein vom Arbeitnehmer zu übernehmen.
Ab dem 1.1.2019 sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
wie auch der bisherige Zusatzbeitrag je zur Hälfte von Arbeitgebern und
Beschäftigten zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für
Kinderlose (0,25 %) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen
gelten für das Bundesland Sachsen. Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 %
(bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %)
und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2019 von 246 €
auf 251 € monatlich (Frühstück 53 €, Mittag- und Abendessen je 99 €).
Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 € und
für ein Frühstück 1,77 €. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 231 €.
Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis.
Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw.
für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit
mehreren Beschäftigten.