Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Berichtigung einer Rechnung bei unrichtigem Umsatzsteuerausweis

7. November 2018

Eine Grundstückseigentümerin verpachtete
ein bebautes Grundstück zum Betrieb eines
Pflegeheims an eine Gesellschaft. Die
Einrichtungsgegenstände stellte sie der
Gesellschaft mittels eines gesonderten
Vertrags zur Verfügung. Die Grundstücksverpachtung
behandelte sie als steuerfrei, während sie für
die Vermietung der Einrichtungsgegenstände
Umsatzsteuer in Rechnung stellte.Später beantragte sie, die Umsatzsteuer
herabzusetzen, weil die Überlassung der
Einrichtungsgegenstände als Nebenleistung
zur steuerfreien Verpachtung ebenfalls steuerfrei
sei. Sie teilte dem Finanzamt weiterhin mit, dass
sie die bisherige Abrechnung gegenüber der
Gesellschaft berichtigt habe und forderte die
Erstattung des sich aus der Rechnungsberichtigung
ergebenden Betrags. Das Finanzamt verweigerte die
Erstattung, weil die zu hoch ausgewiesene Steuer
nicht an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wurde.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht.
Wer als Unternehmer in einer Rechnung einen zu hohen
Steuerbetrag ausweist, kann seine Rechnung berichtigen.
Für eine wirksame Rechnungsberichtigung muss der
Unternehmer darüber hinaus die zu viel vereinnahmte
Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückzahlen,
da er ansonsten doppelt begünstigt wäre. Die Rückzahlung
kann auch im Wege der Abtretung und Verrechnung erfolgen.