Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Berücksichtigung von Verlusten nur bei Ansatz im Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid

12. November 2018

Erzielt eine Kapitalgesellschaft einen Verlust, werden die Körperschaftsteuer
und der Gewerbesteuermessbetrag im Regelfall auf 0 € festgesetzt. Zusätzlich
ergehen Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und über die gesonderte Feststellung
des vortragsfähigen Gewerbeverlusts.

Stellt sich heraus, dass die Höhe des Verlusts falsch ist, müssen der
Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid angefochten werden,
obgleich es sich um sog. Nullbescheide handelt. Allein die Anfechtung der
Verlustfeststellungsbescheide reicht nicht aus. Die Einkünfte sind im
Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags nicht eigenständig
zu ermitteln. Vielmehr sind die Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsverfahren
so zu berücksichtigen, wie sie der letzten bestandskräftigen Festsetzung im
Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid zugrunde liegen. Damit
ist die Berücksichtigung des Verlusts im Körperschaftsteuer- bzw.
Gewerbesteuermessbescheid maßgeblich für eine mögliche Änderung der
Verlustfeststellungsbescheide.