Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten

18. Februar 2019

Die Zahlung einer Krankenkasse an den Versicherten ist nur
dann als Beitragsrückerstattung anzusehen, wenn sie in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsschutz
steht. Leistet die Krankenkasse dagegen Gutschriften für
gesundheitsfördernde Maßnahmen, fehlt es an einem solchen Zusammenhang.

Eine Krankenkasse hatte ihrem Versicherten verschiedene Boni
für gesundheitsbewusstes Verhalten zugesagt. Voraussetzung war,
dass der Versicherte sich bestimmten Vorsorgemaßnahmen
unterzogen hatte oder Aktivitäten und Maßnahmen im sportlichen
Bereich nachweisen konnte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung,
dass Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter
Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln des
Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen,
nicht begünstigt seien, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand
beim Versicherten verbunden sind.

Dem widersprach das Sächsische Finanzgericht4. Eine Kürzung der
als Sonderausgaben angesetzten Kranken-kassenbeiträge um den
Bonus komme nicht in Betracht, da keine die wirtschaftliche
Belastung des Versicherten mindernde Beitragsrückerstattung vorliege.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.