Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Bundesfi nanzhof zweifelt an der Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulen

21. September 2017

Unterrichtsleistungen für den Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Pkw-Führerschein) und C1
sind nach nationalem Recht umsatzsteuerpfl ichtig. Fahrschulen sind nach dem
Umsatzsteuergesetz keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen.

Der Bundesfi nanzhof (BFH) zweifelt aber an der Umsatzsteuerpfl icht für die Erteilung von
Fahrunterricht zum Erwerb der genannten Fahrerlaubnisklassen. Nach der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist Unterricht, den
sog. anerkannte Einrichtungen oder Privatlehrer erteilen, von der Umsatzsteuer zu befreien.

Mit Beschluss vom 16.3.2017 hat der BFH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
daher die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen.
Damit soll geklärt werden, ob der Fahrschulunterricht aus Gründen des Unionsrechts
umsatzsteuerfrei ist.

Im entschiedenen Fall bejaht der BFH den Unterrichtscharakter der Fahrschulleistung.
Die zusätzlich erforderliche Anerkennung kann sich daraus ergeben, dass der Unterrichtende die
Fahrlehrerprüfung nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen abgelegt haben muss.
Des Weiteren kommt auch eine Steuerfreiheit als Privatlehrer in Betracht. Die Auslegung der
Richtlinie sei aber zweifelhaft, sodass eine Entscheidung des EuGH einzuholen sei.

Anmerkung: Die nunmehr vom EuGH zu treffende Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung
für die Umsatzbesteuerung aller Fahrschulen in der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte er eine Steuerfreiheit bejahen, wird sich die Anschlussfrage stellen, ob Fahrschulen den
sich hieraus ergebenden Vorteil zivilrechtlich an ihre Kunden durch eine geänderte Preisbildung weitergeben.