Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Deutschkurse für Flüchtlinge sind i. d. R. lohnsteuerfrei

15. September 2017

Berufl iche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht
zu (steuerpfl ichtigem) Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz
überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist,
sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache
dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn
der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet
verlangt. Diese Auffassung vertritt das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben
vom 4.7.2017. Arbeitslohn ist nur dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den
Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.