Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen

13. März 2019

Nutzen Steuerpflichtige ein betriebliches Kraftfahrzeug
auch für private Zwecke, müssen sie diesen Nutzungsvorteil
als Entnahme oder geldwerten Vorteil versteuern. Die Höhe dieses
Vorteils wird mit der sog. Listenpreisregelung ermittelt und
beträgt grundsätzlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises
des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Monat der Nutzung/Nutzungsmöglichkeit.


Durch die Neuregelungen des Gesetzes zur Vermeidung von
Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wird bei
Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der
Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert.
Das gilt für Hybridelektrokraftfahrzeuge nur dann, wenn diese
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je
gefahrenen Kilometer haben oder deren rein elektrische Reichweite
mindestens 40 Kilometer beträgt. Führt der Steuerpflichtige ein
Fahrtenbuch, werden die Aufwendungen, die auf die Anschaffung
entfallen (z. B. Abschreibungen oder Leasingraten), bei der Ermittlung
der Gesamtkosten nur zur Hälfte berücksichtigt.

Anmerkung: Der Anreiz wird für Fahrzeuge gewährt, die im Zeitraum
vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft, geleast oder erstmalig
zur privaten Nutzung überlassen werden. Für Fahrzeuge, die davor
oder danach angeschafft oder geleast werden, gilt der bisherige
Nachteilsausgleich (z. B. Abzug der Batteriekosten vom Bruttopreis) weiter.