Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Erneute Verfassungsbeschwerde wegen des Abzuges der zumutbaren Belastungen

25. September 2017

Krankheitskosten können nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich als
außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden
– aber nur, so weit sie die sog. „zumutbare Belastung“ überschreiten.

Der Bundesfi nanzhof (BFH) stellte bereits in seinen Entscheidungen vom 2.9.2015
fest, dass es nicht von Verfassung wegen geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen
Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz
einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Mit Beschluss vom 23.11.2016 wurde die wegen
der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung eingelegte
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Nunmehr wurde wieder eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen
2 BvR 221/17 geführt wird. Auch dazu hatte der BFH mit Urteil vom 29.9.2016 entschieden,
dass Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden,
um die zumutbare Belastung zu mindern sind.

Anmerkung: Sollten Bescheide in diesem Punkt nicht wie bisher vorläufi g ergehen, können
betroffene Steuerpfl ichtige weiterhin den Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
– ohne Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung – mit Berufung auf das anhängige Verfahren beantragen.