Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Gesellschaftereinlage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung

20. Februar 2019

Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind
nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur
solche Aufwendungen des Gesellschafters, die nach handels-
und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder
verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen.
Hierzu zählen u. a. auch freiwillige und ohne Gewährung von
Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte Einzahlungen
in die Kapitalrücklage. Der von einem GmbH-Gesellschafter insoweit
getragene Aufwand ist nach einer Entscheidung des BFH v. 11.7.2018
daher bei der Berechnung seines Verlusts aus der Veräußerung der
GmbH-Anteile als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

Leistet also ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage
der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme zu vermeiden, führt
dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.
Dem steht nach Auffassung des BFH nicht entgegen, wenn die der
Kapitalrücklage zugeführten Mittel von der GmbH dazu verwendet
werden, betriebliche Verbindlichkeiten abzulösen, für die der Gesellschafter
gegenüber der Bank Sicherheiten gewährt hatte.