Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Jahressteuergesetz 2018 tritt in Kraft

28. Januar 2019

Das zunächst als Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) geplante
Gesetzesvorhaben wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens
in „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel
Vorschriften“ umgetauft. Mit dem Änderungsgesetz sollen
insbesondere Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf
elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden. Während
der Beratungsphase erhielt der Entwurf erwartungsgemäß noch weitere
Änderungen. Dazu sollen nachfolgend zunächst die wichtigsten
Neuregelungen aufgezeigt werden:

Danach müssen Betreiber von elektronischen Marktplätzen künftig
bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland
eine Steuerpflicht in Betracht kommt, vorhalten. Des Weiteren können
sie für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf
ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung
genommen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer,
die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht
registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen. Durch eine
Entschärfung des Referentenentwurfs kann der Händler diese Haftung
vermeiden, wenn der Marktbetreiber eine Bescheinigung über die
steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt, deren Erteilung nicht im
Ermessen der Finanzbehörden steht. Zwar sind die Aufzeichnungen bereits
ab dem 1.1.2019 zu führen, die Haftung greift jedoch bei Drittlands-
Unternehmern ab dem 1.3.2019 bzw. bei allen anderen erst ab dem 1.10.2019.

Für Gutscheine, die ab dem 1.1.2019 ausgestellt werden, erfolgt bei der
Umsatzsteuer eine Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck
-Gutscheinen. Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem der Ort
der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht,
und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung
des Gutscheins feststehen. Beim Einzweck-Gutschein gilt die Lieferung oder
Leistung zum Abgabezeitpunkt des Gutscheins als erbracht. Mithin ist
dann auch die Besteuerung vorzunehmen.
Mehrzweck-Gutscheine sind Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der
Ausstellung nicht alle Informationen für die zuverlässige Bestimmung
der Umsatzsteuer vorliegen. Beim Mehrzweck-Gutschein ist die
Besteuerung zum Einlösezeitpunkt des Gutscheins vorzunehmen.

Im Bereich der Einkommensteuer wird zur Förderung der Elektromobilität
für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung
die Bemessungsgrundlage nach der Listenpreismethode halbiert.
Die Absenkung betrifft sowohl die 1-%-Regelung
(dann 0,5-%-Regelung) als auch die Fahrtenbuchmethode. Die Begünstigung
ist für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die vom 1.1.2019
bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wenn deren
Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer
beträgt oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen
Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. Für
Fahrzeuge, die davor oder danach angeschafft oder geleast werden, gilt der
bisherige Nachteilsausgleich (z. B. Abzug der Batteriekosten vom Bruttopreis)
weiter.

Zum 1.1.2019 erfolgt die Wiedereinführung der Steuerbegünstigung von
Zuschüssen und Sachbezügen zu den Aufwendungen für die Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber –
sog. Job-Tickets. Voraussetzung: sie werden zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Zudem wird die Steuerbegünstigung
auf private
Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Die steuerfreien
Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Ebenfalls zum 1.1.2019 wird die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils
aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an
den Arbeitnehmer eingeführt.
Die Steuerbefreiung gilt sowohl für normale als auch für Elektrofahrräder.
Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h
unterstützt, gelten als Kraftfahrzeuge. Für die Bewertung dieses geldwerten
Vorteils sind die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.
Für die Letztgenannten kann bereits die Halbierung der vom neuen Gesetz
vorgesehenen Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge bei der
Dienstwagenbesteuerung (0,5-%-Regelung) in Anspruch genommen werden.

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2017
verstößt die Regelung zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften gegen
das Grundgesetz. Mit dem JStG 2018 wird die Norm für den Zeitraum 2008
bis 2015 ersatzlos aufgehoben.

Neben den erwähnten Neuregelungen sind noch weitere Gesetzesanpassungen
vorgenommen worden, wie z. B. die Aufnahme der Identifikationsnummer
des Kindes in den Zulagenantrag für die Kinderzulage, deren Relevanz hier
vernachlässigt werden kann. Zu den wichtigsten Änderungen werden wir Sie
auf dem Laufenden halten.