Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Kein doppelter Abzug für die Nutzung von zwei Arbeitszimmern in verschiedenen Orten

19. September 2017

Grundsätzlich besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer. Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind jedoch steuerlich
abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufl iche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei
auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Ein darüber hinausgehender Abzug ist nur möglich,
wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.

Bislang ist der Bundesfi nanzhof (BFH) von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach
unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf insgesamt 1.250 € im Jahr begrenzt.

In zwei Entscheidungen vom 15.12.2016 machte der BFH nunmehr eine Kehrtwende zugunsten
der Steuerpfl ichtigen, die mit weiteren Personen ein häusliches Arbeitszimmer nutzen.
Nach diesen Entscheidungen ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € im Jahr personenbezogen
anzuwenden, sodass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze
Einkünfte mindernd geltend machen kann.

In seiner Entscheidung vom 9.5.2017 stellt der BFH aber klar, dass der personenbezogene Höchstbetrag
für den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpfl ichtigen auch bei der Nutzung von mehreren
häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten auf 1.250 € begrenzt ist.