Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Kirchensteuer und Kirchgeld verstoßen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention

27. September 2017

Einige Kirchen und Religionsgemeinschaften sind nach deutschem Recht berechtigt,
von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und/oder ein besonderes Kirchgeld zu erheben.
Das besondere Kirchgeld wird indirekt auch von Nicht-Kirchenmitgliedern erhoben
und als „Strafsteuer“ angesehen. Bei Eheleuten erfolgt die Bemessung auf Grundlage
des gemeinsamen Einkommens im Fall der Zusammenveranlagung der Eheleute zur
Einkommensteuer.

In einem vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 6.4.2017
ausgetragenen Rechtsstreit beschwerten sich Steuerpflichtige teils darüber, dass sie zur
Zahlung des besonderen Kirchgeldes für ihren Ehepartner herangezogen wurden, ohne
selbst Mitglied einer Kirche zu sein, teils darüber, dass sie auf die finanzielle Unterstützung
durch den Ehepartner angewiesen waren, um das Kirchgeld bezahlen zu können und damit
in der Ausübung ihrer Religionsfreiheit vom Ehepartner abhängig waren. Des Weiteren
monierten sie, dass sie zur Zahlung einer unverhältnismäßig hohen Kirchensteuer verpflichtet
wurden, weil bei der Bemessung derselben auch das Einkommen des Ehepartners zugrunde gelegt wurde.

Der EGMR stellte dazu in seiner Entscheidung einstimmig fest, dass keine Verletzung der gerügten
Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention vorlag; ein Verstoß dagegen also
nicht erfolgt. Nur Ehegatten, die die getrennte Veranlagung wählen, können in einem solchen
Fall die Zahlung vermeiden.