Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Nachträgliche Herabsetzung des vereinbarten Ruhegehalts

27. März 2018

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf
eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, ist darin nach einer Entscheidung
des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.8.2017 (mit ganz wenigen Ausnahmen) eine verdeckte
Einlage zu sehen.

Denn selbst wenn sich die wirtschaftliche Lage der Kapitalgesellschaft nach Zusage des
Ruhegehalts wesentlich verschlechtert, wird ein fremder Geschäftsführer regelmäßig nur dann
auf eine bereits erdiente Pensionsanwartschaft verzichten, wenn die Versorgungszusage
eine Widerrufsmöglichkeit für diesen Fall vorsieht oder die Kapitalgesellschaft aus anderen
Gründen einen Anspruch auf Anpassung der Versorgungszusage auch für die Vergangenheit hat.
Wurzelt die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag, führt der Verzicht auf die erdiente
und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts.

Anmerkung: Der BFH qualifi ziert die fi ktiv zugefl ossene Pensionsanwartschaft – ebenso wie
eine im Entscheidungsfall tatsächlich zugeflossene Abfindung – als Vergütung für eine
mehrjährige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers. Dementsprechend kommt die
Anwendung der steuerlich günstigeren Fünftelregelung in Betracht.