Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Rechnungsanforderungen: Briefkasten als Rechnungsanschrift

14. März 2018

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie die im Umsatzsteuergesetz
vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dazu gehört u. a. der vollständige Name und die vollständige
Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.

Nachdem die Frage der erforderlichen korrekten Angaben der „vollständigen Rechnungsanschrift“
vom deutschen Fiskus teilweise strenger gesehen wird als vom Europäischen Gerichtshof, hat der
Bundesfinanzhof (BFH) diesem in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob der
Begriff der „Anschrift“ dahin zu verstehen ist, dass der Steuerpflichtige an diesem Ort seine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ob es ausreicht, dass er dort lediglich zu erreichen ist.

Bereits in seinem Schlussantrag vom 5.7.2017 schlug der Generalanwalt des EuGH dazu vor,
die Frage dahin gehend zu beantworten, dass die Europäische Mehrwertsteuerrichtlinie nationalen
Rechtsvorschriften entgegensteht, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig
macht, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine
„wirtschaftliche Tätigkeit“ ausübt. Nunmehr liegt die Entscheidung des EuGH vom 15.11.2017 vor, die
dem Vorschlag des Generalanwalts gefolgt ist. Demnach würde auch eine Briefkastenanschrift den
Formerfordernissen genügen.

Anmerkung: Wie der BFH und die Finanzverwaltung darauf reagieren werden, steht zzt. nicht fest.
Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen aber immer auf die Entscheidung des EuGH berufen.