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Unterhaltspfl icht steht Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer nicht entgegen

26. September 2017

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.5.2017 steht eine
gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander
verwandt sind, der Gewährung des erbschaftsteuerlichen Pflegefreibetrags nicht
entgegen. Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt,
ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den
sog. Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen.
Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern
und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses
Personenkreises nahezu leer.

Anmerkung: Die Finanzverwaltung hat den Freibetrag nicht gewährt, wenn der Erbe dem
Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war. Der
Entscheidung des BFH kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu.
Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Erbe den Pflegefreibetrag nach dem Urteil auch
dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber z. B. aufgrund
eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war.