Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

30. August 2017

In seiner Entscheidung vom 3.8.2016 hat der Bundesfinanzhof festgelegt,
dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche
(Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt
grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung abziehbar sind. Vielmehr ist sie ein eigenständiges und einheitliches
Wirtschaftsgut und über die Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben.

Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr mit Schreiben vom 16.5.2017 dazu mit,
dass es die Grundsätze des Urteils in allen offenen Fällen anwenden will. Bei Erstveranlagungen
bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 will es jedoch nicht beanstanden,
wenn auf Antrag des Steuerpfl ichtigen die bisherige Rechtsprechung für die Erneuerung
einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen
Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt
wurde und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte.