Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Veräußerung eines Miteigentumsanteils am Einfamilienhaus anlässlich Ehescheidung

14. August 2023

Wenn der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung
anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen
Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner veräußert, kann der Verkauf als
privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen.

So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 11/21).

Der Bundesfinanzhof hielt die Entscheidung für rechtmäßig.
Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt laut Bundesfinanzhof vor,
wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird.
Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der
Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer
an den anderen veräußert wird. Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht
steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung
oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem
Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken,
wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame
Kind weiterhin dort wohnen. Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts
ausschließende Zwangslage, wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung,
lag hier nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter
Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine
geschiedene Frau freiwillig veräußert.