Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Keine Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe

10. August 2023

Die Klägerin hatte ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet.
Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die
Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice.

Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für
das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung.
Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.
Der Bundesfinanzhof hielt die Entscheidung des Finanzamts jedoch für rechtmäßig.
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann nur für haushaltsnahe Dienstleistungen
in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
An letzterer Voraussetzung fehlt es hier jedoch, denn die Klägerin zahlt im Wesentlichen
für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die
Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme
von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung
Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgt jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin
und damit nicht in deren Haushalt (Az. VI R7/21).