Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ keine außergewöhnlichen Belastungen

25. September 2023

Das Finanzgericht Münster nahm Stellung zur Behandlung von Aufwendungen
für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastungen (Az. 1 K 759/21).
Es mag zwar zutreffend sein, dass der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene
Ehefrau krankheitsbedingt auf die streitgegenständlichen Lieferungen von Mittagessen
angewiesen waren. Allgemein seien Aufwendungen jedoch nicht außergewöhnlich und
zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet
werden, sondern als Folgekosten gelegentlich einer Krankheit entstehen.
Die grundsätzliche Berücksichtigung derartiger mittelbarer Kosten einer Erkrankung würde zu
einer nicht vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen,
die mit dem Sinn und Zweck des § 33 EStG nicht vereinbar wäre. Bei der Beurteilung, ob
Lebenshaltungskosten über § 33 EStG ausnahmsweise steuerlich berücksichtigt werden können,
sei ein strenger Maßstab anzulegen.

Denn zum einen ist die Inanspruchnahme von Essens-Lieferdiensten mittlerweile in der gesamten
Bevölkerung weit verbreitet. Schon vor diesem Hintergrund sind auch diese Kosten der allgemeinen
Lebensführung zuzuordnen und nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig. Zum anderen ist die Zubereitung
von Mahlzeiten als Verrichtung des täglichen Lebens vom Behindertenpauschbetrag nach
§ 33b Abs. 1 Satz 1 EStG abgegolten.