Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Belege weiter aufbewahren

5. Mai 2017

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens will die Bundesregierung bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Papierbelege – wie beispielsweise Spendenquittungen – müssen nicht mehr eingereicht, sondern nur noch aufbewahrt werden. Der Zuwendungsempfänger, z. B. ein gemeinnütziger Verein, kann die Zuwendungsbestätigung aber auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wenn ihn der Spender dazu bevollmächtigt. Die Änderungen gelten für alle Zuwendungen der Steuerpfl ichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufl ießen. Die Belegvorlagepfl ichten werden weitgehend durch Vorhaltepfl ichten ersetzt.
Bitte beachten Sie! Für Einkommensteuererklärungen einschließlich des Jahres 2016 sind die Belege nach wie vor einzureichen. Dazu gehören:

» Steuerbescheinigungen für Kapitalertragsteuer

» Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, bei der keine Kirchensteuer einbehalten wurde, obwohl Kirchensteuerpflicht besteht

» Bescheinigungen über anrechenbare ausländische Steuern

» Bescheinigungen über vermögenswirksame Leistungen

» Nachweise der „Unterhaltsbedürftigkeit“

» Zuwendungsnachweise wie z. B. Spendenbescheinigungen

Die erforderlichen Belege müssen ab dem Veranlagungsjahr 2017 zwar nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung mitgesandt, jedoch jederzeit der Finanzverwaltung bei Nachfragen zur Verfügung gestellt werden. Es entfällt nicht die Aufbewahrungspflicht!