Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Steuerliche Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen

20. Juli 2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) wurde
eine ab 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung
(vgl. § 3 Nummer 72 i. V. m. § 52 Absatz 4 Satz 6 EStG) für bestimmte
kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 0101.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher
Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen
eingeführt (vgl. § 12 Absatz 3 UStG).

Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von
Photovoltaikanlagen nach § 3 Nummer 72 EStG steuerfrei sind und die Umsatzsteuer
auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der
Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht erhoben wird, sind Betreiber
(natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen
(nach § 138 Absatz 1 und 1b AO) grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines
gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens
zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie wird nicht beanstandet,
wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die

  • Gewerbetreibende (im Sinne des § 15 EStG) sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich
    auf das Betreiben von (nach § 3 Nummer 72 EStG) begünstigten Photovoltaikanlagen
    beschränkt, und in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen
    sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage (im Sinne des § 12 Absatz 3
    Nummer 1 Satz 1 UStG) sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung
    (nach § 4 Nummer 12 UStG) beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung (nach § 19 UStG) anwenden,

auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (nach § 138 Absatz 1 AO)
und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (nach § 138 Absatz 1b AO)
an das zuständige Finanzamt verzichten. Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger
Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.

Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich
zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens
zur steuerlichen Erfassung (nach § 138 Absatz 1b AO) auffordern.