Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

30. Oktober 2018

Wählt ein Steuerpflichtiger die degressive
Gebäude-Abschreibung, so macht er eine
Abschreibung für Abnutzung nach fallenden
Staffelsätzen geltend.Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass ein späterer Wechsel von der
degressiven Abschreibung hin zu einer
Abschreibung nach der tatsächlichen
Nutzungsdauer nicht möglich ist. Durch die
Wahl der degressiven Abschreibung entscheidet
sich der Steuerpflichtige bewusst für eine
typisierende Form der Abschreibung, bei der die
tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes keine
Rolle spielt. Dies stellt eine Rechtsvereinfachung dar.
Diese tritt aber nur dann ein, wenn die Wahl der
Abschreibung über die gesamte Dauer der Abschreibung
beibehalten wird.