Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Neue Regeln bei Steuererklärungsfristen und Verspätungszuschlägen

7. Dezember 2019

Neue Regeln bei Steuererklärungsfristen und Verspätungszuschlägen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden
neue Regeln bei den Steuererklärungsfristen und der Erhebung von
Verspätungszuschlägen festgelegt.

1. Steuererklärungsfristen: Während nach den alten „Fristenerlassen“ eine
Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund
begründeter Einzelanträge möglich ist, können die von der Regelung
erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich einer „Vorabanforderung“
oder einer „Kontingentierung“ bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres
abgegeben werden. Für nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige wurde
die Frist zur Abgabe der Steuererklärung von Ende Mai auf Ende Juli des
Folgejahres verlängert.

Bitte beachten Sie! Die neuen Regelungen sind erstmals für Besteuerungszeiträume,
die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem
31.12.2017 liegen, anzuwenden. Das betrifft also die Steuererklärungen 2018.

2. Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde muss – mit wenigen
Ausnahmen – von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen
einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden
angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die Vorauszahlungen
verminderten festgesetzten Steuer – mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen
Monat. Die Neuregelung ist erstmals für Steuererklärungen anzuwenden,
die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind.