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Übergangsregelung bei Registrierkassen beschlossen

7. Dezember 2019

Übergangsregelung bei Registrierkassen beschlossen

Die Registrierkassen und PC-Kassensysteme, die von Unternehmen mit
Bargeldeinnahmen genutzt werden, unterliegen als vorgelagerte Systeme der
Buchführung denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie
die eigentlichen Buchführungssysteme. Aufgrund der neuen Regelungen
sind die Anforderungen beim Einsatz elektronischer Registrierkassen stark gestiegen.

Seit dem 1.1.2017 dürfen nur noch elektronische Registrierkassen verwendet werden,
die eine dauerhafte Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen.

Ab dem 1.1.2020 müssen die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen
Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung geschützt
sein. Nachdem die Sicherheitseinrichtung bis zum Beginn des neuen Jahres aber
voraussichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird, hat sich
die Finanzverwaltung mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene auf eine zeitlich
befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30.9.2020 verständigt.