Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Besteuerung beim Verkauf einer Wohnung

7. August 2023

Bei der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
ist zwischen einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern und dritten, ggf.
auch unterhaltsberechtigten Personen, zu differenzieren. So entschied das
Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1525/19).

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG werden Wirtschaftsgüter von der
Besteuerung als private Veräußerungsgeschäfte ausgenommen, die im Zeitraum
zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu
eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Überlässt der Steuerpflichtige die
Wohnung nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden
Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern)
unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liegt keine begünstigte
Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor.

Eine vom Steuerpflichtigen zu Unterhaltszwecken unentgeltlich bereitgestellte
Wohnung wird dann nicht mehr i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
(mittelbar) zu „eigenen Wohnzwecken“ (des Steuerpflichtigen) genutzt, wenn
die Immobilie neben einem einkommensteuerlich nach § 32 EStG zu berücksichtigenden
Kind auch anderen – gegebenenfalls auch aufgrund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften
unterhaltsberechtigten – Angehörigen überlassen wird. Vor diesem Hintergrund führt auch
die (Mit-)Nutzung durch ein weiteres, wegen seines Alters nicht (mehr) nach § 32 EStG
einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind dazu, dass die Wohnung insgesamt nicht
mehr als zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen genutzt anzusehen ist.

Im Streitfall hat die Finanzbehörde zu Recht aufgrund der Veräußerung der
Eigentumswohnung sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft berücksichtigt.