Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Zinsen aus der Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises

4. August 2023

Das Finanzgericht Köln entschied, dass der in den Kaufpreisraten
enthaltene Zinsanteil Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellt.


Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,
wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die
Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist.
Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der
Kapitalanlage (Az. 7 K 2233/20). Wenn ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand
veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig – länger als ein Jahr – bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt gestundet wird, seien die geleisteten Zahlungen
(Kaufpreisraten) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen.
Letzterer unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
der Einkommensteuer.
Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar
ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur
Tilgung einer Schuld stellt eine Kreditgewährung durch den Gläubiger dar.
Daran ändert auch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel nichts, da die
Aufteilung des Gesamtkaufpreises als der Summe der Ratenleistungen in den
Kaufpreis als Gegenleistung und die Zinsen als Entgelt für die Kapitalnutzung vom
Willen der Vertragschließenden unabhängig ist.

Die Grundlage findet sich in § 12 Abs. 3 BewG, wonach unverzinsliche Forderungen,
deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind,
abzuzinsen, d. h. in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind. Diese Vorschrift ist
nicht abdingbar. Insoweit unterscheidet sich das Steuerrecht vom bürgerlichen Recht.