Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Geldwäschebekämpfung wird intensiviert

25. Juli 2017

Durch das Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung
der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen müssen die geldwäscherechtlich Verpflichteten
strengere Vorgaben, etwa bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen, beachten.

Kern des Gesetzes – dem der Bundesrat am 2.6.2017 zustimmte – ist die Einrichtung einer
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Zentralstelle nimmt geldwäscherechtliche
Meldungen entgegen, analysiert diese und leitet sie bei einem Verdacht auf Geldwäsche
oder Terrorismusfi nanzierung an die zuständigen Stellen. Alle wirtschaftlich Berechtigten
werden in einem elektronischen Transparenzregister erfasst. Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpfl ichteten wird erweitert.

Dieses Gesetz trat am 26. Juni 2017 in Kraft. Es sieht vor, dass nicht nur Spielbanken, Veranstalter
und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veranstalter und Vermittler
von Glücksspielen nunmehr als Verpfl ichtete gelten. Um die mit hohen Barzahlungen
verbundenen Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfi nanzierung zu mindern,
werden Güterhändler vom Geldwäschegesetz erfasst, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10.000 €
oder mehr tätigen oder entgegennehmen. Als Güterhändler gelten alle Personen, die gewerblich
mit Gütern handeln. Der Entwurf wurde per Änderungsantrag in diesem Bereich dahingehend
abgeändert, dass Händler in „atypischen Fällen“ keinen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen.

Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden, wurden aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes
herausgenommen, selbst wenn eine Teilnahme über das Internet möglich ist. Ebenfalls aus dem
Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes herausgenommen wurden Geldspielgeräte.