Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Voraussetzung für Abschreibung beim Erwerb von Vertragsarztpraxen

27. Juli 2017

Wird eine Vertragsarztpraxis samt der zugehörigen materiellen und immateriellen
Wirtschaftsgüter der Praxis, insbesondere des Praxiswerts, als Chancenpaket
erworben, ist der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar im
Praxiswert als abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut enthalten. Auf dieser
Grundlage besteht die Abschreibungsberechtigung auf den Praxiswert und die
übrigen erworbenen Wirtschaftsgüter der Praxis.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.2.2017 auch
dann, wenn eine Gemeinschaftspraxis eine Einzelpraxis unter der Bedingung erwirbt, die
Vertragsarztzulassung des Einzelpraxisinhabers im Nachbesetzungsverfahren einem Gesellschafter
der Gemeinschaftspraxis zu erteilen. Maßgeblich für einen beabsichtigten Erwerb der Praxis
als Chancenpaket ist, dass Veräußerer und Erwerber einen Kaufpreis in Höhe des
Verkehrswerts der Praxis oder sogar einen darüberlegenden Wert vereinbarten.
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gemeinschaftspraxis nicht beabsichtigte, die
ärztliche Tätigkeit in den bisherigen Räumen des Einzelpraxisinhabers fortzusetzen.

Der Erwerber einer Vertragsarztpraxis ist jedoch nur dann zur Abschreibung (AfA) des
Praxiswerts und des mit erworbenen Inventars berechtigt, wenn Erwerbsgegenstand die
gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung ist. Ist dies nicht der Fall, verneint
der BFH in seiner zweiten Entscheidung vom gleichen Tag die AfA-Berechtigung des Erwerbers
in vollem Umfang. Das trifft insbesondere zu, wenn der Neugesellschafter nur den wirtschaftlichen
Vorteil aus der auf ihn überzuleitenden Vertragsarztzulassung gekauft hat und weder am
Patientenstamm der früheren Einzelpraxis noch an anderen wertbildenden Faktoren ein Interesse hatte.

Dieses Wirtschaftsgut ist nicht abschreibbar, da es keinem Wertverzehr unterliegt. Der Inhaber
kann eine ihm unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung, solange er sie innehat, in Anspruch nehmen.
Er kann zudem den aus ihr resultierenden wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen eines
Nachbesetzungsverfahrens durch eine Überleitung der Zulassung auf einen Nachfolger verwerten.
Daher erschöpft sich der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes des wirtschaftlichen Vorteils
aus der Vertragsarztzulassung nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit.