Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten

22. Juni 2018

Zu den steuerlich ansetzbaren Sonderausgaben gehören u. a. Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.

Übernimmt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten  selbst,
um so die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Aufwendungen nicht als Beiträge zu einer Versicherung steuerlich abgezogen werden.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall vom 29.11.2017 zahlten Steuerpflichtige Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes.
Angefallene Krankheitskosten trugen sie selbst und machten sie nicht bei ihrer
Krankenversicherung geltend, um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen.
In ihrer Einkommensteuererklärung kürzten die Steuerpflichtigen zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die
erhaltenen Beitragserstattungen, minderten diese Erstattungen aber vorher um die selbst
getragenen Krankheitskosten, da sie insoweit wirtschaftlich belastet sind.

Der BFH folgte dieser Auffassung nicht. Danach sind nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Daher hatte der BFH bereits entschieden, dass Zahlungen
aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind.

Anmerkung: Inwieweit die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, musste der BFH nicht entscheiden, weil diese die sog.
zumutbare Eigenbelastung wegen der Höhe der Einkünfte nicht überstiegen. Mit diesem
Urteil bleibt der BFH seiner Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei
einem sog. Selbstbehalt treu.