Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

20. Juni 2018

Durch die Änderungen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes wurden die
Anzeigepflichten für Auslandssachverhalte erweitert. Des Weiteren werden Finanzinstitute
verpflichtet, den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen.

Die Änderungen gelten für mitteilungspflichtige Sachverhalte, die nach dem 31.12.2017
verwirklicht worden sind. Dazu zählt u. a. die Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, insbesondere für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen ab einer 10 %igen Beteiligung.

Künftig müssen auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (Drittstaat-Gesellschaft),
auf die unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss besteht, angezeigt werden.
Die Anzeige hat zusammen mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung zu
erfolgen – spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes.

Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder
mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche,
finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben
können, müssen Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren und Außenprüfungen ohne
Begründung zulassen.

Bitte beachten Sie! Pflichtverletzungen können mit Bußgeldern bis zu 25.000 € belegt
werden. Nicht ausgeschlossen ist, dass – je nach Fallgestaltung – die zuständige Bußgeld-
und Strafsachenstelle eingeschaltet wird. Lassen Sie sich beraten!