Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

24. Juli 2023

Der Bundesrat hatte am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt.

Sie wurden in der Neufassung grundlegend überarbeitet. Seit dem 01.01.2023
gelten nun geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2023).

Unter anderem erfolgte eine Änderung der LStR 2023 bezüglich der Einnahmen
aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder (etc.):

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder usw.
sind (nach § 3 Nr. 26 EStG) bis zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei.
Darüber hinaus sind nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten für eine
gemeinnützige Körperschaft bis zur Höhe von 840 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG).
R 3.26 Abs. 2 LStR 2023 enthalten eine klare Definition, wann eine solche
„nebenberufliche Tätigkeit“ vorliegt. Danach gilt eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden (sog. 14-Stunden-Grenze) als nebenberuflich.