Auch Nacherbe kann Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen
26. Juli 2023
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, inwieweit der Pauschbetrag
(nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) (die sog. Erbfallkostenpauschale)
im Fall der Nacherbschaft zu gewähren ist, wenn ausschließlich Nacherbschaftsvermögen
erworben wird, dem Erwerber jedoch auch Kosten der Vorerbschaft entstanden sind und
ob der Inanspruchnahme des Pauschbetrags die tatsächlich entstandenen nachgewiesenen
Kosten entgegenstehen (Az. II R 3/20).
Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag
(nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) in Anspruch nehmen. Der Abzug des Pauschbetrags
setzt – entgegen bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – nicht den Nachweis voraus,
dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind.
Nach dem Erbschaftsteuergesetz (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) wird
(für die in § 10 Abs. 5 Satz 1 ErbStG genannten Kosten) insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro
ohne Nachweis abgezogen. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, namentlich
für mehrere Miterben nur einmal. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch
erbschaftsteuerrechtlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar. Vielmehr sind die beiden
Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln. Es entspricht dieser Systematik, im Rahmen
der Ermittlung der Bereicherung zweimal den Pauschbetrag anzusetzen.