Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Verluste aus der Veräußerung einer Lebensversicherung

1. März 2018

Erträge aus „Alt-Lebensversicherungen“, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden,
bleiben steuerfrei, wenn sie nicht vor Ablauf von zwölf Jahren in Anspruch genommen
oder veräußert werden; ansonsten werden sie steuerpflichtig.

Diese Erträge gehören seit der Abgeltungsteuer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Wird eine solche Lebensversicherung nunmehr vor Ablauf von zwölf Jahren mit Verlust verkauft,
können die Verluste nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.3.2017 mit
anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.

In dem vom BFH entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger Versicherungsnehmer einer
vom 1.9.1999 bis zum 1.9.2011 laufenden fondsgebundenen Lebensversicherung. Versicherte Person
war seine Ehefrau. Am 1.3.2009 verkaufte er seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die
Ehefrau. Der Kaufpreis entsprach dem Wert des Deckungskapitals.

Da er zum Zeitpunkt des Verkaufs die auf 60 Monate beschränkten Beiträge vollständig gezahlt hatte,
ergab sich für ihn ein Veräußerungsverlust. Diesen Verlust machte er in seiner Einkommensteuererklärung
als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Zu Recht, wie der BFH bestätigt.

Anmerkung: Wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert, bleibt abzuwarten.