Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Endgültiger Ausfall einer privaten Kapitalforderung

28. Februar 2018

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 24.10.2017 entschiedenen Fall gewährte
ein Steuerpflichtiger einem Dritten ein verzinsliches Darlehen. Über das Vermögen
des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, sodass auch keine
Rückzahlung der Darlehenssumme mehr erfolgte. Der Steuerpflichtige meldete die
noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der
Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.

Der Bundesfinanzhof hingegen entschied dazu, dass der endgültige Ausfall einer
Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden
Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt.

Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt aber erst dann vor, wenn
endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen mehr erfolgen. Dafür reicht die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners i. d. R. nicht aus. Etwas anderes gilt,
wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen
Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

Anmerkung: Diese Entscheidung hat für die Praxis eine erhebliche Bedeutung. Inwieweit
die Finanzverwaltung ihre anderweitige Rechtsauffassung nach dieser Entscheidung des BFH
damit aufgeben wird, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich sollte nunmehr auch in Altfällen
überprüft werden, ob bisher nicht anerkannte Forderungsverluste verfahrensrechtlich noch
geltend gemacht werden können. Das ist bei Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der
Nachprüfung durch Änderungsantrag möglich.

Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus
der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Auch
in diesem Bereich dürfte jedoch die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung
die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen.