Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehn nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

13. Februar 2019

Ein Ehepaar war an einer GmbH beteiligt. Zur Finanzierung
ihrer Stammeinlage hatte es ein Bankdarlehn aufgenommen. Darüber
hinaus gewährte es der GmbH mehrere Darlehn, die es selbst bei Banken
refinanzierte. Für einige der Darlehn, die die Eheleute der GmbH gewährten,
wurden vollständige bzw. teilweise Darlehns- und Zinsverzichte gegen
Besserungsschein vereinbart. Die Kosten für ihre Darlehn machten sie als
Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Die Schuldzinsen für das Darlehn zur Refinanzierung der Stammeinlage sind
steuerlich nicht abziehbar, denn sie stehen im Zusammenhang mit
Beteiligungserträgen, die der Abgeltungsteuer1 unterliegen. Sie wären
bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen abziehbar, wenn die Eheleute
spätestens mit ihrer Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag
gestellt hätten.
Soweit die Eheleute auf Zinsen und Rückzahlung der Darlehn verzichtet
hatten, waren die Refinanzierungskosten ebenfalls nicht abziehbar, weil kein
wirtschaftlicher Zusammenhang mehr mit (zukünftigen) Kapitalerträgen bestand.
Aufgrund des Verzichts auf die Ansprüche aus den Gesellschafterdarlehn hat sich
der ursprüngliche wirtschaftliche Zusammenhang der Refinanzierungszinsen, der
zu den Kapitalerträgen aus den Gesellschafterdarlehn bestand, hin zu den
Beteiligungserträgen verlagert. Nur soweit ein Teilverzicht ausgesprochen wurde
und die Darlehn fortbestanden, konnten die Eheleute ihre Refinanzierungskosten
als Werbungskosten abziehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs3)