Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Wenn Eltern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge während der Berufsausbildung tragen

11. Februar 2019

In einem vor dem Bundesfinanzhof ausgetragenen Streitfall
machte ein Kind, welches sich in einer Berufsausbildung befand,
die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben steuerlich geltend.
Diese Aufwendungen wirkten sich jedoch im Rahmen seiner
Einkommensteuerfestsetzung nicht aus. Daraufhin machten die Eltern
die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Der Bundesfinanzhof stellte in seiner dazu ergangenen Entscheidung
vom 13.3.2018 fest, dass Eltern, die ihrem Kind gegenüber
unterhaltsverpflichtet sind und dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
tragen, die Aufwendungen auch in ihrer Einkommensteuererklärung
geltend machen können.
Bitte beachten Sie! Voraussetzung für den Ansatz der Aufwendungen
bei den Eltern ist jedoch, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich
gezahlt oder erstattet haben – also durch die Beitragszahlung oder -erstattung
tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind. Dies geschieht im
Fall der Gewährung von Naturalunterhalt nicht!