Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Verkaufserlös eines nur zu 25 %

15. Februar 2019

Vor dem Bundesfi nanzhof (BFH) ist ein Urteil des Sächsischen
Finanzgerichts (FG) anhängig, das über die steuerliche Behandlung
des Erlöses aus dem Verkauf eines im Betriebsvermögen befindlichen
Pkw, der nur zu 25 % betrieblich genutzt wurde, zuungunsten des
Steuerpflichtigen entschieden hat.

Es ging um die Frage, in welcher Höhe der Verkaufserlös eines
Pkw, den ein Freiberufler zu 75 % privat genutzt hat, zu versteuern ist.
Danach kann der Pkw, der zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird,
als sog. gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn seine
Zuordnung zeitnah dokumentiert wird. Ist dies der Fall, geht das FG davon
aus, dass der Pkw zu 100 % zum Betriebsvermögen gehört und der Erlös
des Fahrzeugs auch in gleicher Höhe zu versteuern ist.

Anmerkung: Die Zulassung der sog. Nichtzulassungsbeschwerde durch
den BFH, die dort unter dem Aktenzeichen VIII R 9/18 anhängig ist, lässt
die Fachwelt jedoch aufhorchen.
Grundsätzlich wird das Urteil als mit der Rechtsprechung des BFH konform
gehend angesehen. Die Gründe für die Zulassung zum BFH sind daher unklar.
Deshalb ist es ratsam, Steuerbescheide in gleich gelagerten Fällen durch Einspruch
offen zu halten, bis eine endgültige Entscheidung durch den BFH getroffen wird,
ob die Veräußerung eines im gewillkürten Betriebsvermögen gehaltenen Pkws
in vollem Umfang oder nur anteilig der Besteuerung unterliegt.