Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Rückzahlung der Corona-Soforthilfen: Frist verlängert

28. Juli 2023

Die Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie als
Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der
Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, gewährt und sollten
dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und
Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen.

Sie wurde auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose
gewährt. Aufgrund des Bewilligungsbescheides ist der Soforthilfe-Empfänger dazu
verpflichtet zu überprüfen, ob diese Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten
Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob die Soforthilfe
– gegebenenfalls auch anteilig – zurückgezahlt werden muss.

Ab dem 28.11.2022 wurden an die Empfänger der Soforthilfen sowohl postalisch
als auch per E-Mail-Schreiben zur Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung
der erhaltenen Corona-Soforthilfe versendet.

Diese Verpflichtung musste bis zum 30.06.2023 erfüllt sein.

Frist verlängert!

Mit Beschluss der Bayerischen Staatsregierung in der Ministerratssitzung
vom 13.06.2023 wurde die Rückmeldefrist für das laufende freiwillige Rückmeldeverfahren
bis zum 31.12.2023 verlängert.

In Nordrhein-Westfalen hatte schon zuvor das Oberverwaltungsgericht entschieden,
dass die laufenden Rückmeldeverfahren rechtswidrig seien. Daher wurde in NRW die
Frist zur Rückzahlung auf den 30.11.2023 verschoben.