Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2019

27. Februar 2019

Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind,
haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Zuschuss
ist regelmäßig in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen. Er ist
für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer
abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen,
der wie bisher 14,6 % beträgt. Daraus errechnet sich für 2019 ein monatlicher
Zuschuss – ohne Zusatzbeitrag – von maximal 331,24 € (14,6 % von 4.537,50 €
Beitragsbemessungsgrenze = 662,48 €; davon die Hälfte = 331,24 €).

Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung
zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom
Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.

Hinweis: Ab dem 1. Januar 2019 werden auch die bisher vom Arbeitnehmer
allein zu tragenden krankenkassen-individuellen Zusatzbeiträge paritätisch,
d. h. in gleichem Maße von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, getragen.

Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV
beträgt monatlich 69,20 €, in Sachsen allerdings nur 46,51 €.

Obacht: Ab dem 1. Januar 2019 werden freiwillig versicherte Selbstständige
bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt
(einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019: 1.038,33 €). Der Mindestbeitrag
für die Krankenversicherung beträgt damit rd. 160 € im Monat.