Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Buchung von EC-Kartenumsätzen in der Kassenführung

14. März 2018

Immer häufiger zahlen Kunden auch in Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr
(z. B. in der Gastronomie) bargeldlos mit EC-Karte. Dabei werden in der Buchführung
nicht selten zunächst sämtliche Tageseinnahmen einschließlich der EC-Zahlung im
Kassenbuch aufgezeichnet und danach die EC-Zahlungen als „Ausgabe“ wieder ausgetragen.
Später wird der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze
über das Geldtransitkonto ausgebucht.

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 16.8.2017 verstößt die nicht
getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen oder von nicht steuerbaren,
steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen ohne genügende Kennzeichnung i. d. R. gegen die
Grundsätze der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung und gegen
steuerrechtliche Anforderungen. Demnach sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt zu
verbuchen. Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen.
Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt nach Auffassung des BMF einen formellen Mangel dar.

Anmerkung: Die EC-Kartenumsätze müssen in einer Zusatzspalte bzw. einem extra Nebenbuch
zum Kassenbuch erfasst werden, um den Anforderungen des BMF zu genügen. Diese vom BMF
vertretene Auffassung wird vom Deutschen Steuerberaterverband heftig kritisiert. Er fordert die
Anerkennung der langjährigen kaufmännischen Übung.