Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Eindeutige Leistungsbeschreibung in einer Rechnung auch im Niedrigpreissegment erforderlich

19. März 2018

In zwei Entscheidungen stellt das Hessische Finanzgericht (FG) fest, dass auch im
Niedrigpreissegment ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden kann, wenn die
Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht,
über die abgerechnet wird.

Nach Auffassung des FG kann innerhalb einer Branche hinsichtlich der Frage, welche
Bezeichnung einer Leistung noch handelsüblich ist, nicht nach verschiedenen Verkehrskreisen
– nämlich wie im entschiedenen Fall dem Handel mit Textilien im mittleren und oberen
Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits
– differenziert werden. Die bloße Angabe einer Gattung (z. B. T-Shirts, Kleider, Blusen, Jacken)
stelle keine handelsübliche Bezeichnung dar.

Hinweis: Das FG betonte, dass die erforderliche weitergehende Umschreibung der Ware über
die Herstellerangaben bzw. die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder über Modelltyp, Farbe
und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen könnte.
Auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware
kommt in Betracht.

Anmerkung: Gegen das Urteil im Verfahren 1 K 2402/14 wurde Revision eingelegt, die beim
Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 2/18 anhängig ist.