Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Gewinnkorrekturen bei privater Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs

22. Februar 2019

Unternehmer und Selbstständige müssen die private Nutzung
eines betrieblichen Kraftfahrzeugs versteuern. Die private Nutzung
kann pauschal nach der sog. 1 %-Methode oder durch ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch ermittelt werden. Für den Weg zur Arbeit sollen sie ferner
nicht mehr Beträge steuerlich abziehen können als Arbeitnehmer im
Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen können. Daher
wird der Betriebsausgabenabzug der Gewinnermittler beschränkt.

Sofern die 1 %-Methode gewählt wurde, ist für jeden Kalendermonat
der gesetzliche Faktor von 0,03 % mit dem Fahrzeuglistenpreis im
Zeitpunkt der Erstzulassung und den Entfernungskilometern zu multiplizieren.
Davon ist der Betrag der Entfernungspauschale abzuziehen. Ein sich
ergebender positiver Unterschiedsbetrag erhöht den steuerlichen Gewinn.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Berechnungsformel
unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten gilt. Es handelt sich
hier um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende
Bewertungsregelung. Auf die tatsächliche Anzahl der Fahrten kommt
es bei Gewinnermittlern nicht an.