MOPeG schafft zum 01.01.2024 das Gesellschaftsregister für GbR
30. Juli 2023
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MOPeG)
schafft zum 01.01.2024 ein Gesellschaftsregister für rechtsfähige Gesellschaften
bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 705 Abs. 2 BGB neuer Fassung (n. F.).
Betroffen sind solche GbR, die selbst am Rechtsverkehr teilnehmen sollen.
Dies ist bei reinen Innengesellschaften nicht der Fall.
Das MOPeG regelt zwar keine Eintragungspflicht der rechtsfähigen GbR in das
Gesellschaftsregister (§ 707 Abs. 1 BGB n. F.: „können die Gesellschaft … anmelden“),
die Eintragung soll aber Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften sein,
die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern.
Hieraus folgt für manche GbR ein faktischer Eintragungszwang. Die eingetragene GbR
führt die Rechtsformbezeichnung eGbR (§ 707a Abs. 2 BGB n. F.).
Unabhängig vom BGB-Gesellschaftsregister ist eine Eintragungspflicht im
Transparenzregister gemäß § 20 Abs. 1 GwG zu prüfen.