Wolfgang Pütz - Steuerbüro in Mönchengladbach seit 1968

Regelung über Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften mit dem Grundgesetz unvereinbar

20. September 2017

Kapitalgesellschaften können negative Einkünfte, die im Veranlagungsjahr nicht
ausgeglichen werden, in bestimmten Grenzen vom Gesamtbetrag der Einkünfte
des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und der folgenden
Veranlagungszeiträume abziehen. Werden innerhalb von 5 Jahren unmittelbar
oder mittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft
übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (sog. schädlicher Beteiligungserwerb),
kann die Kapitalgesellschaft die bis dahin nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen
Einkünfte nicht mehr abziehen, soweit sie rechnerisch auf den übertragenen Anteil entfallen.
Die nicht genutzten Verluste gehen anteilig unter, obwohl die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft durch die bloße nicht verändert wird.

Für diese Ungleichbehandlung fehlt es nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 29.3.2017 an einem sachlich einleuchtenden Grund.

Anmerkung: Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2018 für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2015
– also für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zum fortführungsgebundenen
Verlustvortrag (Einführung mit Wirkung ab 1.1.2016) – den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen.
Kommt er dieser Verpfl ichtung nicht nach, tritt am 1.1.2019 im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit
rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens die Nichtigkeit der Regelung ein.